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Modulationsmaßnahmen im Rahmen der Richtlinie der Richtlinie zur Förderung umweltgerechter landwirtschaftlicher Produktionsmaßnahmen und zur Erhaltung der Brandenburger Kulturlandschaft (KULAP 2000) -
Biologischer und biotechnischer Pflanzenschutz (FP 912) -
Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln mit dem jeweils gleichen Bekämpfungsziel -
Trichogramma in Mais gegen Maiszünsler einmalige Anwendung 32,50 €/ha zweimalige Anwendung 65,- €/ha -
Bacillus thuringiensis in Kartoffeln gegen Kartoffelkäfer 105,- €/ha -
Coniothyrium minitans in Raps gegen Weißstängeligkeit 28,- €/ha -
Bacillus thuringiensis-Verfahren in allen Obstarten, soweit sie von der Zulassung des Mittels erfaßt sind, gegen Frostspanner 25,- €/ha -
Pheromonverfahren in Kernobst gegen Apfelwickler 160,- €/ha -
Virus-Verfahren in Kernobst gegen Apfelwickler 90,- €/ha -
Virus-Verfahren in Kernobst gegen Schalenwickler 65,- €/ha -
Kombination von Viren und Insektiziden in Kernobst gegen Apfelwickler 60,- €/ha -
Kombination von Viren und Insektiziden gegen Schalenwickler 60,- €/ha -
Die Bagatellgrenze beträgt 150,- € /Unternehmen und Jahr -
Nachweis der durchgeführten Maßnahmen in der Schlagdokumentation -
Vorlage der Rechnungen/Kaufbelege der eingesetzten Präparate -
Nicht förderfähig in Ökobetrieben -
Fruchtartendiversifizierung (FP 914) 49,- €/ha -
Anbau mindestens 5 verschiedener Hauptfruchtarten (ohne Stilllegung) auf der Ackerfläche -
Anbau von Leguminosen auf mindestens 5 % der Ackerfläche, Getreideanteil maximal 2 Drittel der Ackerfläche -
Mindestanteil einer Hauptfruchtart an der Ackerfläche 10 %, maximaler Anteil 30 % (gilt nicht für Leguminosen). Bei mehr als 5 Hauptfruchtarten können mehrere zur Erreichung des Mindestanteils zusammengefasst werden. -
Anbau einer überwinternden Folgefrucht nach Leguminosen -
Winterbegrünung (FP 915) 63,- €/ha -
Winterbegrünung durch Zwischenfrüchte oder Untersaaten auf mindestens 5 % der Ackerfläche -
Aussaat der Zwischenfrüchte bis spätestens 3 Wochen nach Ernte der vorhergehenden Hauptfrucht, kein Umbruch von Zwischenfrüchten und Untersaaten vor dem 10.Februar des Folgejahres. -
Keine Futternutzung oder technische Verwertung (Ausnahme: Beweidung ab 1. Januar) -
Nicht förderfähig in Ökobetrieben
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