Modulationsmaßnahmen

im Rahmen der Richtlinie der Richtlinie zur Förderung umweltgerechter landwirtschaftlicher Produktionsmaßnahmen und zur Erhaltung der Brandenburger Kulturlandschaft (KULAP 2000)

  1. Biologischer und biotechnischer Pflanzenschutz (FP 912)
    • Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln mit dem jeweils gleichen Bekämpfungsziel
      • Trichogramma in Mais gegen Maiszünsler
        einmalige Anwendung 32,50 €/ha
        zweimalige Anwendung 65,- €/ha
      • Bacillus thuringiensis in Kartoffeln gegen Kartoffelkäfer 105,- €/ha
      • Coniothyrium minitans in Raps gegen Weißstängeligkeit 28,- €/ha
      • Bacillus thuringiensis-Verfahren in allen Obstarten, soweit sie von der Zulassung des Mittels erfaßt sind, gegen Frostspanner 25,- €/ha
      • Pheromonverfahren in Kernobst gegen Apfelwickler 160,- €/ha
      • Virus-Verfahren in Kernobst gegen Apfelwickler 90,- €/ha
      • Virus-Verfahren in Kernobst gegen Schalenwickler 65,- €/ha
      • Kombination von Viren und Insektiziden in Kernobst
        gegen Apfelwickler 60,- €/ha
      • Kombination von Viren und Insektiziden gegen Schalenwickler 60,- €/ha
    • Die Bagatellgrenze beträgt 150,- € /Unternehmen und Jahr
    • Nachweis der durchgeführten Maßnahmen in der Schlagdokumentation
    • Vorlage der Rechnungen/Kaufbelege der eingesetzten Präparate
    • Nicht förderfähig in Ökobetrieben
  1. Fruchtartendiversifizierung (FP 914) 49,- €/ha
    • Anbau mindestens 5 verschiedener Hauptfruchtarten (ohne Stilllegung) auf
      der Ackerfläche
    •  Anbau von Leguminosen auf mindestens 5 % der Ackerfläche, Getreideanteil
      maximal 2 Drittel der Ackerfläche
    •  Mindestanteil einer Hauptfruchtart an der Ackerfläche 10 %, maximaler Anteil 30 % (gilt nicht für Leguminosen). Bei mehr als 5 Hauptfruchtarten können mehrere zur Erreichung des Mindestanteils zusammengefasst werden.
    • Anbau einer überwinternden Folgefrucht nach Leguminosen

  1. Winterbegrünung (FP 915) 63,- €/ha
    • Winterbegrünung durch Zwischenfrüchte oder Untersaaten auf mindestens 5 % der Ackerfläche
    • Aussaat der Zwischenfrüchte bis spätestens 3 Wochen nach Ernte der vorhergehenden Hauptfrucht, kein Umbruch von Zwischenfrüchten und Untersaaten vor dem 10.Februar des Folgejahres.
    • Keine Futternutzung oder technische Verwertung (Ausnahme: Beweidung ab 1. Januar)
    • Nicht förderfähig in Ökobetrieben