Landpacht

Landpachtverkehrsgesetz

Pachtverträge über landwirtschaftliche Flächen sind nach dem "Landpachtverkehrsgesetz – LpachtVG" ( vom 08.11.1985 ) anzeigepflichtig.

Der Verpächter hat den Abschluss eines Landpachtvertrages, durch Vorlage oder im Falle eines mündlichen Vertragsabschlusses, durch inhaltliche Mitteilung des Landpachtvertrages, der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Frist

Der Abschluss eines Landpachtvertrages und die Vertragsänderungen sind binnen eines Monats nach ihrer Vereinbarung anzuzeigen.

Zuständige Behörde im Land Brandenburg sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

Kontakt

Ansprechpartner:
Angelika Sprenger 03535 46-2631
SB Grundstücksverkehr, Landpacht 03535 46-2604
Amt 61 - Amt für Kreisentwicklung und Landwirtschaft