Landpacht
Landpachtverkehrsgesetz
Pachtverträge über landwirtschaftliche Flächen sind nach dem "Landpachtverkehrsgesetz – LpachtVG" ( vom 08.11.1985 ) anzeigepflichtig.
Der Verpächter hat den Abschluss eines Landpachtvertrages, durch Vorlage oder im Falle eines mündlichen Vertragsabschlusses, durch inhaltliche Mitteilung des Landpachtvertrages, der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Frist
Der Abschluss eines Landpachtvertrages und die Vertragsänderungen sind binnen eines Monats nach ihrer Vereinbarung anzuzeigen.
Zuständige Behörde im Land Brandenburg sind die Landkreise und kreisfreien Städte.
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