Ausgleich von Kosten und Einkommensverlusten für Landwirte in Gebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen nach Art. 16 der VO (EG) Nr. 1257/99

Förderfähig sind landwirtschaftlich genutzte Flächen der Gebietskulisse Natura 2000 (FFH- und SPA-Gebiete), auf denen umweltspezifische Nutzungseinschränkungen auf der Grundlage einer Rechtsverordnung gelten.

Für die Förderung nach Artikel 16 ist weiterhin Voraussetzung, dass die Auflagen aus Schutzgebietsverordnung inhaltlich mit den bewilligungsfähigen Fördertatbeständen übereinstimmen. Anderenfalls könnte der Antragsteller von jeglicher Förderung ausgeschlossen sein, da er weder die Artikel 16-Förderung noch die Vergütung der freiwilligen Verpflichtung über KULAP 2000 in Anspruch nehmen kann.

Das Land gewährt Zuwendungen für:

  • Nutzungseinschränkungen beim Grünland
  • Nutzungseinschränkungen beim Ackerland

Wann kann ein Antrag gestellt werden?

  • Eine Nutzungseinschränkung muss auf der Grundlage eines Gesetzes, einer Rechtsverordnung oder anderer Voraussetzungen gemäß § 19 Abs. 4 Bundesnaturschutzgesetz festgelegt sein.
  • Der Antragsteller muss eine Nutzungsberechtigung vorweisen und das landwirtschaftliche Unternehmen selbst führen.
  • Für alle beantragten Flächen sind Schlagkarteien zu führen.

Wann ist der Antrag einzureichen?

Bis zum 15.05. des Antragsjahres sind mit dem Antrag auf Agrarförderung der Flächennachweis zu erbringen und die Einzelanträge für das gewählte Programm zu stellen.

Höhe der Zuwendungen

Die Höhe der Zuwendungen wird jählich je Hektar gewährt.

Ab 2007 wird es neue Kulap-Förderprogramme geben. Wir werden Sie rechtzeitig darüber informieren.