Klärschlammkataster

Klärschlammverordnung vom 15.04.1992

Anwendungsbereich:

Wer Klärschlamm oder Klärschlammgemische auf landwirtschaftlich genutzte Flächen ausbringen möchte, hat mindestens 14 Tage vor der Ausbringung je einen Lieferschein beim Landwirtschaftsamt und beim Umweltamt einzureichen.

Dazu sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Bodenuntersuchung für die auszubringende Fläche von einem amtlich anerkannten Labor
  • Klärschlammanalyse
  • eine topographische Karte und eine Flurkarte, in der die Ausbringungsflächen für Klärschlamm eingezeichnet sind
  • Düngeempfehlung

Erhält der Antragsteller nach 14 Tagen keine Untersagung bzw. andere Forderungen vom Amt, kann der Klärschlamm bzw. das Klärschlammgemisch ausgebracht werden.
Nach Ausbringung ist dem Amt eine Abgabestätigung vorzulegen.

Kontakt

Ansprechpartner:
Gabriele Raab 03535 46-2699
SB CC-Kontrolle, Düngeverordnung 03535 46-2604
Amt 61 - Amt für Kreisentwicklung und Landwirtschaft