Düngeverordnung

Was ist die Düngeverordnung?

Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen. Veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 2 am 13.01.2006

Geltungsbereich:

 Die Verordnung regelt:

  1. Die gute fachliche Praxis bei der Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf landwirtschaftlich genutzten Flächen
  2. Das Vermindern von stofflichen Risiken durch die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, soweit diese Verordnung dies ausdrücklich bestimmt
Was fordert die Düngverordnung vom Landwirt?

Er muss den Düngebedarf der Kulturen an Stickstoff und Phosphat für jeden Schlag bzw. für vergleichbare Bewirtschaftungseinheiten ermitteln. Neu ist, dass der sachgerecht zu ermittelnde Düngebedarf grundsätzlich vor der Aufbringung von Stickstoff und Phosphat ermittelt werden muss.

Für Stickstoff durch

  • Bodenuntersuchung,
  • Empfehlung des Landsamtes für Verbraucherschutz und Landwirtschaft,
  • Übernahme von Untersuchungsergebnissen vergleichbarer Standorte,

für Phosphat durch Bodenproben für jeden Schlag ab 1 ha im Rahmen einer Fruchtfolge oder spätestens alle 6 Jahre.

Die Probenahmen zur Bodenuntersuchung sind sachgerecht und die Untersuchungen sind in einem zugelassenen Labor durchzuführen.

Aufbringungszeitpunkt und Aufbringungsmenge sind so zu wählen, dass die Nährstoffe den Pflanzen weitestgehend zeitgerecht und in einer dem Nährstoffbedarf der Pflanzen entsprechenden Menge zur Verfügung stehen.

Keine Aufbringung darf erfolgen auf:
  • gefrorene Böden (Boden, der durchgehend gefroren ist und im Verlauf des Tages nicht oberflächig auftaut)
  • Böden, die durchgängig höher als 5 cm mit Schnee bedeckt sind

Auf Antrag kann die zuständige Stelle Ausnahmen für die Aufbringung auf gefrorenem Boden genehmigen.

Abstandsregelung zu Gewässern:

Zur Vermeidung von Nährstoffeinträgen in oberirdische Gewässer sind grundsätzlich die vorgeschriebenen Abstandsregelungen einzuhalten. Entlang von Gewässern sind deshalb 3 m Abstand von der Böschungsoberkante einzuhalten. Kein Abstand muss bei Geräten mit genauer Platzierung eingehalten werden. Auf Ackerflächen mit durchschnittlich mehr als 10% Hangneigung gibt es Sonderregelungen.

Verbot folgender Technik ab 01. Januar 2010:

Festmiststreuer ohne gesteuerte Mistzufuhr zum Verteiler

  • Güllewagen und Jauchewagen mit freiem Auslauf auf den Verteiler
  • Zentrale Prallverteiler, mit denen nach oben abgestrahlt wird
  • Güllewagen mit senkrecht angeordneter, offener Schleuderscheibe als Verteiler zur Ausbringung von unverdünnter Gülle
  • Drehstrahlregner zu Verregnung von unverdünnter Gülle

Geräte, die bis zum Inkrafttreten der Düngeverordnung in Betrieb genommen wurden (Rechnungsdatum), dürfen noch bis zum 31.12.2015 zur Ausbringung genutzt werden.

Ermittlung der Nährstoffgehalte

Für organisch und organisch-mineralische Düngmittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel und Wirtschaftsdünger mit jeweils überwiegenden org. Bestandteilen müssen die Gehalte an Gesamtstickstoff und Phosphat, für Gülle, Jauche, flüssige org. Düngemittel und Geflügelkot zusätzlich die Gehalte an Ammoniumstickstoff, bekannt sein.
Auf Grund vorgeschriebener Kennzeichnung, oder auf der Grundlage von anerkannten Daten ermittelt worden sein, oder auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Meßmethoden festgestellt worden sein.

Unverzügliche Einarbeitung:

Gülle, Jauche, flüssige organische Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff und Geflügelkot müssen auf unbestelltem Ackerland unverzüglich eingearbeitet werden. Unverzüglich heißt: Einarbeitung am Tag der Ausbringung bzw. bei Ausbringung am Abend hat die Einarbeitung spätestens an folgenden Vormittag zu erfolgen.

Ausbringungsmenge:

Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft, auch in Mischungen, dürfen nur so aufgebracht werden, dass der aufgebrachte Gesamtstickstoff 170 kg/ha und Jahr im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen nicht überschreitet.

Sperrfristen für Düngemittel:

Sperrfristen für Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem Stickstoff ( mehr als 1,5% Gesamtstickstoff in der Trockenmasse) , außer Festmist.

  • Ackerland: 01. November bis 31. Januar
  • Grünland: 15. November bis 31.Januar

Grenzwerte für Düngemittelausbringung im Herbst:

Auf Ackerland dürfen Gülle, Jauche und sonstige N-haltige flüssige organische sowie organisch-mineralische Düngemittel oder Geflügelkot nach der letzten Hauptfruchternte zu Winterungen, Zwischenfrüchten oder als Ausgleichsdüngung zu Getreidestroh bis zu

  • 40 kg Ammoniumstickstoff oder
  • 80 kg Gesamtstickstoff je Hektar

ausgebracht werden.

Nährstoffvergleich:

Jährlich ist bis zum 31. März für das abgelaufene Düngejahr ein Nährstoffvergleich für Stickstoff und Phosphat zu erstellen, als Flächenbilanz und aggregierte Schlagbilanz. Die Nährstoffvergleiche sind nach den Vorgaben der neuen Düngeverordnung Anlage 2, 3 und 4 zu erstellen.

Ein Nährstoffvergleich ist nicht erforderlich:

  • für Flächen mit Zierpflanzen-, Baumschul-, Wein- und Baumobstanbau
  • für Weideflächen bei ausschließlicher Weidehaltung und weniger als 100 kg/ha und Jahr Stickstoffanfall tierischer Herkunft und keiner zusätzlichen Stickstoffdüngung,
  • Betriebe die auf keinen Schlag mehr als 50 kg Gesamtstickstoff oder 30 kg Phosphat ausbringen,
  • Betriebe, die weniger als 10 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften und höchstens 1 ha Gemüse oder Erdbeeren anbauen,
  • und in denen weniger als 500 kg N aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft anfallen.

Bewertung der Nährstoffvergleiche:
Die bedarfs- und zeitgerechte Düngung ist erfüllt, wenn der betriebliche Nährstoffüberschuss für Stickstoff im Durchschnitt der letzten 3 Düngejahre

  • 2006 bis 2008 90 kg/ha und Jahr,
  • 2007 bis 2009 80 kg/ha und Jahr,
  • 2008 bis 1010 70 kg/ha und Jahr,
  • 2009 bis 2011 60 kg/ha und Jahr, und

Phosphat im Durchschnitt der letzten 6 Düngejahre

  • 20 kg/ha und Jahr (8 kg/ha P)

nicht überschreitet.

Aufzeichnungspflichten:

Bis zum 31.03. des folgenden Düngejahres sind folgende Daten aufzuzeichnen,

  • für Stickstoff die ermittelten verfügbaren Bodennährstoffmengen,
  • für Phosphor die Untersuchungsergebnisse der Bodenproben,
  • die Stickstoff- und Phospatgehalte von Wirtschafsdüngern, organischen und organisch- mineralischen Düngemitteln sowie von Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln mit überwiegend organischen Bestandteilen (in flüssiger Form zusätzlich der Ammoniumgehalt),
  • die Nährstoffvergleiche.

Beim Einsatz von Stoffen, die mit Fleischmehlen, Knochenmehlen oder Fleischknochenmehlen hergestellt wurden sind innerhalb von 4 Wochen folgende Aufzeichnungen notwendig:

  • die Schlagkennung, die angebaute Kultur,
  • die Art und Menge sowie das Datum der Aufbringung,
  • das abgebende Unternehmen gemäß Kennzeichnung,
  • stoffliche Zusammensetzung nach Düngemittelverordnung,
  • Typenbezeichnung gemäß der Kennzeichnung.

Aufbewahrungsfristen:

Alle geforderten Aufzeichnungen sind 7 Jahre nach Ablauf des Düngejahres aufzubewahren.

Anwendungsbeschränkungen:

In der Düngeverordnung vom 10.01.2006 wurden erstmals Anwendungsbeschränkungen und Verbote für das Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln und sonstigen organischen Stoffen (Klärschlämme, Komposte u.a.) auf landwirtschaftliche Flächen erlassen und damit in den Verantwortungsbereich des Landwirtes gelegt.

Ordnungswidrigkeiten:

Mit der Düngeverordnung wurden die Ordnungswidrigkeiten neu geregelt.
(Siehe Verordnung § 10)

Anforderungen an Jauche- , Gülle- und Sickersaft - Anlagen

Lagerkapazität

In Brandenburg beträgt die vorgeschriebene Lagerkapazität für Gülle und Jauche eines Betriebes grundsätzlich 6 Monate. Abweichend davon können andere Lagerkapazitäten zulässig sein, wenn der Betriebsinhaber Abnahmeverträge nachweisen oder sich auf Übergangsregelungen für vor 1999 gebaute Anlagen berufen kann.

Festmistlagerung

Das Lagern von Festmist ist nur auf einer dichten und wasserundurchlässigen Bodenplatte zulässig. Gegen das Eindringen von Oberflächenwasser aus dem umgebenden Gelände, zur Ableitung der Jauche und um zu verhindern, dass der Mist beim Einstapeln neben die befestigte Fläche fällt, ist die Bodenplatte seitlich einzufassen. Die Feldrandzwischenlagerung ist grundsätzlich nur für 6 Monate zulässig. Die wasserwirtschaftlichen Anforderungen sind dabei zu beachten.

Informationen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Auszug aus der Novelle VAwS)

Nachfolgend finden Sie überarbeitete Merkblätter zu

Geflügelkot

Unter Geflügelkot werden alle Exkremente von Geflügel unabhängig vom Trockenmassegehalt und dem Einstreuanteil verstanden. Den Begriff Geflügelmist kennt die Düngeverordnung nicht. Deshalb ist die Übertragung der für Festmist geltenden Regelungen auf den düngerechtlich nicht definierten Begriff Geflügelmist unzulässig.

Für die Lagerung von Geflügelkot gelten andere Bestimmungen als für Festmist. Geflügelkot darf nicht 3 Monate am Feldrand zwischengelagert werden.

Die veterinärrechtlichen Bestimmungen insbesondere die Einfuhrbestimmungen und das Verbringungsverbot von Geflügelkot aus Beständen, die vorsorglich gegen die Geflügelpest geimpft wurden, sind zu beachten.

Verweis:

Zur Zeit besteht in Brandenburg eine Übergangssituation für die Anwendung von Geflügelkot. Dabei verweise ich auf das Merkblatt zur differenzierten Bewertung der Anforderungen an das Lagern von Festmist, einstreureichem Geflügelkot und Geflügelkot im Sinne von Gülle.

Kontakt

Ansprechpartner:
Gabriele Raab 03535 46-2699
SB CC-Kontrolle, Düngeverordnung 03535 46-2604
Amt 61 - Amt für Kreisentwicklung und Landwirtschaft