Am 01.08.04 trat das "Gesetz zur Reform der gemeinsamen Agrarpolitik" in Kraft.Die Agrarreform bewirkt eine Betriebsprämie, die nicht mehr an die Produktion von Getreide, Raps, Milch und Rindfleisch gebunden ist (Entkopplung), sondern an die Einhaltung bestimmter Regeln und Verpflichtungen bei der Produktion. An dieses System wird die Erwartung geknüpft, das mehr Markt erreicht wird, die Überproduktion verhindert und die Preise entsprechend dem Aufwand steigen – unternehmerische Entscheidungen sind wieder gefragt.
Entkopplung von der Produktion bedeutet gleichzeitig die Kopplung an Standards des Umwelt- und Tierschutzes sowie der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit (Cross Compliance).
Die Berechnung der Betriebsprämie:
Deutschland hat sich für die Anwendung des "Kombimodells" entschieden. Das bedeutet, die Betriebsprämie wird sich aus einem regionalen und einem betriebsindividuellen Betrag zusammensetzen.
Bestimmungsgrößen für diese Regionalkomponente der Zahlungsansprüche sind der regionale Prämienplafonds und die regional beihilfefähige Fläche.
Vom Kombi- zum Regionalmodell:
Das Kombimodell bleibt in seiner Struktur unverändert bis 2009 bestehen und wird danach schrittweise bis 2013 in ein "reines" Regionalmodell überführt (2010 - 10 %, 2011 - 30 %, 2012 - 60 %). Ab 2013 haben folglich alle Betriebe einer Region einen einheitlichen Zahlungsanspruch je Hektar beihilfefähiger Fläche. Für Brandenburg/Berlin wird die Zielprämie auf 293 €/ha geschätzt.
Vorraussetzungen für die Auszahlung der Betriebsprämie:
Antragstellung bis 15.05.
Flächennachweis für die beantragten Flächen (Pacht- und Kaufverträge)
Einhaltung des 10-Monate-Zeitraums (Bewirtschaftungszeitraum)
Einhaltung des Stilllegungssatzes (8,73 % des gesamten Ackerlandes), Kleinerzeuger und Ökobetriebe sind ausgenommen
Einhaltung der Standards Cross Compliance bzw. Erhaltung der Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
Prämienansprüche:
Nach Festsetzung der Prämienansprüche können diese im Betrieb "rotieren". Um sie für den Betrieb zu erhalten, muss der einzelne Prämienanspruch mindestens einmal in drei Jahren im Prämienantrag genutzt worden sein, sonst verfällt dieser an die nationale Reserve.
Die Prämienansprüche sind handelbar. Sie können verkauft oder mit Fläche verpachtet werden. Der Verkauf ohne Fläche ist aber erst möglich, wenn der Landwirt 80 % seiner Prämienansprüche mindestens ein Jahr selbst genutzt hat. Erfüllt er diese Voraussetzungen nicht, muss er erst die nicht genutzten Prämienansprüche an die nationale Reserve abtreten und kann dann den Rest verkaufen.