Beihilfe für den Anbau von Energiepflanzen

Für den Anbau von Energiepflanzen auf nicht stillgelegten Flächen wird auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1782/03 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 2237/03 eine Beihilfe in Höhe von 45 €/ha gewährt. Förderfähig ist der Anbau von solchen Energiepflanzen (mit Ausnahme von Zuckerrüben), aus denen Biokraftstoffe erzeugt werden können, oder elektrische und thermische Energie gewonnen werden kann. Die Rahmenbedingungen orientieren sich an das Verfahren von nachwachsenden Rohstoffen auf stillgelegten Fläche, jedoch mit folgenden Unterschieden:

  • es sind nur noch Erzeuger und Erstverarbeiter als Vertragspartner vorgesehen, der Aufkäufer fällt weg,
  • der Erstverarbeiter kann den Aufkäufer allerdings beauftragen, in seinem Namen zu handeln,
  • der Erstverarbeiter stellt die Kaution, die 60 €/ha beträgt,
  • für alle Rohstoffe sind repräsentative Erträge festzulegen,
  • beim Anbau von Ölsaaten sind keine Sortenvorschriften zu beachten.

Das Merkblatt der BLE zum Vertrags- und Prüfverfahren sowie zur Verwendungskontrolle von Energiepflanzen ist auf der Internetseite der BLE abrufbar.

Die Antragstellung erfolgt im Antrag auf Agrarförderung bis zum 15.05. eines jeden Jahres.