Agrarstatistik / Kleingartenwesen
Die amtliche Statistik des Landes Brandenburg hat im föderativ gegliederten Gesamtsystem der amtlichen Statistik die Aufgabe, entsprechend dem Informationsbedarf der Europäischen Union, des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, etc. unter Beachtung des Grundrechts auf informelle Selbstbestimmung laufend Daten über Massenerscheinungen zu erheben, zu sammeln, aufzubereiten, darzustellen und auszuwerten (Brandenburgisches Statistikgesetz (BbgStatG) vom 11.10.1996 in der geänderten Fassung vom 18.12.2001).
Erhebungsbeauftragte
Werden zur Durchführung von Statistiken gemäß Par.2 Nr.1 u.2 BbgStatG eingesetzt. Sie müssen die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Erhebungsbeauftragte dürfen nicht eingesetzt werden, wenn aufgrund der beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen Besorgnis besteht, daß die Erkenntnisse aus der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zu Lasten der Auskunftgebenden oder sonstigen Betroffenen verwendet werden.
Auskunftspflicht
lt. § 17 Nr.1 bis 5 BbgStatG
Landes- und Kommunalstatistiken werden, soweit durch Gesetz oder sonstige Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, ohne Auskunftspflicht durchgeführt. Ist eine Auskunftspflicht angeordnet, so sind alle in die Erhebung einbezogenen natürlichen und juristischen Personen des privaten Rechts, Personenvereinigungen und alle öffentlichen Stellen zur Auskunft gegenüber den mit der Durchführung der Statistik betrauten amtlichen Stellen und Personen verpflichtet.
Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, kann die Auskunft mündlich oder schriftlich erteilt werden. Bei schriftlicher Auskunfterteilung sind die ausgefüllten Erhebungsvordrucke den Erhebungsbeauftragten auszuhändigen oder in verschlossenem Umschlag bei der Erhebungsstelle abzugeben oder dorthin zu übersenden. Die Auskunft ist wahrheitsgemäß, vollständig und innerhalb der durch Rechtsvorschrift bestimmten oder von der Erhebungsstelle gesetzten Frist zu erteilen.