Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Ab dem 1. Januar 2005 sind nach Außerkrafttreten des Grundsicherungsgesetzes die Vorschriften der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung inhaltlich weitgehend unverändert insbesondere im Vierten Kapitel des neuen Sozialhilferechts im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) enthalten.

Leistungsberechtigte Personen
 
Leistungsberechtigt sind hilfebedürftige Bürgerinnen und Bürger über 65 Jahre sowie hilfebedürftige, aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen ab 18 Jahren, soweit sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Im Gegensatz zur Hilfe zum Lebensunterhalt findet gegenüber Kindern und Eltern des Leistungsberechtigten kein Unterhaltsrückgriff statt, wenn deren Jahreseinkommen unter 100.000 Euro liegt.
 
Ferner gibt es im Unterschied zur Hilfe zum Lebensunterhalt auch keine Kostenerstattungspflicht für Grundsicherungsleistungen durch die Erben. Durch die Grundsicherung wird die Lebenssituation erwerbsgeminderter Menschen, gerade auch derjenigen, die von Geburt oder früher Jugend an schwerstbehindert sind und im elterlichen Haushalt leben, erheblich verbessert.
 
Als Bedarf wird der Regelsatz von derzeit 351 Euro für einen Haushaltsvorstand bzw. 281 Euro für einen Haushaltsangehörigen angesetzt. Mit dem Regelsatz sind nahezu alle Bereiche der Lebensführung abgedeckt. Die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden in die Bedarfsberechnung einbezogen.
 

Einzelfallbezogene Kostenübernahmen

Hinzu kommen einzelfallbezogen die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Mehrbedarfe
  • bei Besitz des Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen G oder aG
  • bei krankheitsbedingt notwendiger kostenaufwändiger Ernährung, sowie
  • bei Schwangerschaft und Alleinerziehenden.
Ferner werden einmalige Bedarfe bei Erstausstattung einer Wohnung, Erstausstattungen für Bekleidung, Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt und mehrtägigen Klassenfahrten berücksichtigt. Soweit vorhandenes Einkommen des Leistungsberechtigten den Bedarf nicht abdeckt, wird Grundsicherung geleistet.

Beim Ansatz des Einkommens wird nach Abzug von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen, Beiträgen zu bestimmten Versicherungen und Erwerbstätigenfreibeträgen auch Einkommen des Ehegatten bzw. des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft in die Berechnung einbezogen.
Grundsicherung wird nicht gewährt, wenn nach vorstehender Berechnung der Bedarf durch das Einkommen abgedeckt wird.

Aussetzen der Grundsicherung

Grundsicherung kann nicht bezogen werden, wenn verwertbares Vermögen des Leistungsberechtigten oder seines Ehegatten bzw. Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft vorhanden ist.

Die Grenzwerte, bis zu denen kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte nicht angerechnet werden, betragen bei Alleinstehenden 2.600 Euro, zusammen mit dem Ehepartner bzw. Lebenspartner 3.214 Euro und  weitere 256 Euro für jede andere überwiegend vom Leistungsberechtigten bzw. dessen Ehegatten unterhaltene Person.

Keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung haben Personen, die in den letzten 10 Jahren ihre Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig z.B. durch Schenkungen herbeigeführt haben.

Die Entscheidung über die Leistung von Grundsicherung setzt die Stellung eines entsprechenden Antrags voraus. Bei einer Erstentscheidung beginnt der Berechnungszeitraum ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist bzw. die Voraussetzungen für die Leistung eingetreten sind.

Detailliertere Informationen sowie ein Antragsvordruck können auch aus den Internetseiten des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziales unter www.bmgs.bund.de  entnommen werden.