Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Ab dem 1. Januar 2005 sind nach Außerkrafttreten des Grundsicherungsgesetzes die Vorschriften der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung inhaltlich weitgehend unverändert insbesondere im Vierten Kapitel des neuen Sozialhilferechts im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) enthalten. Leistungsberechtigte Personen
Leistungsberechtigt sind hilfebedürftige Bürgerinnen und Bürger über 65 Jahre sowie hilfebedürftige, aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen ab 18 Jahren, soweit sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Im Gegensatz zur Hilfe zum Lebensunterhalt findet gegenüber Kindern und Eltern des Leistungsberechtigten kein Unterhaltsrückgriff statt, wenn deren Jahreseinkommen unter 100.000 Euro liegt.
Ferner gibt es im Unterschied zur Hilfe zum Lebensunterhalt auch keine Kostenerstattungspflicht für Grundsicherungsleistungen durch die Erben. Durch die Grundsicherung wird die Lebenssituation erwerbsgeminderter Menschen, gerade auch derjenigen, die von Geburt oder früher Jugend an schwerstbehindert sind und im elterlichen Haushalt leben, erheblich verbessert.
Als Bedarf wird der Regelsatz von derzeit 351 Euro für einen Haushaltsvorstand bzw. 281 Euro für einen Haushaltsangehörigen angesetzt. Mit dem Regelsatz sind nahezu alle Bereiche der Lebensführung abgedeckt. Die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden in die Bedarfsberechnung einbezogen.