Betreuungsbehörde

Mit der Betreuungsverfügung treffen Sie vorsorgliche Anordnungen für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit. Neben der Auswahl des Betreuers können Sie Ihre Wünsche und Festlegungen für die Ausübung der Betreuungstätigkeit treffen. Eine Betreuungsverfügung empfiehlt sich immer dann, wenn Sie bei den zu regelnden Angelegenheiten eine gerichtliche Kontrolle bevorzugen.
 
Sicherung von Betreuungen gemäß des Betreuungsgesetzes für körperliche, geistige, seelische und psychisch behinderte Erwachsene (ab Vollendung des 18. Lebensjahres), die ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können.
 
Die Behörde berät und unterstützt Betreuer und Bevollmächtigte auf ihren Wunsch bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, die Betreuer insbesondere auch bei der Erstellung des Betreuungsplanes.
Betreuungsverfügung

Mit der Betreuungsverfügung treffen Sie vorsorgliche Anordnungen für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit. Neben der Auswahl des Betreuers können Sie Ihre Wünsche und Festlegungen für die Ausübung der Betreuungstätigkeit treffen. Eine Betreuungsverfügung empfiehlt sich immer dann, wenn Sie bei den zu regelnden Angelegenheiten eine gerichtliche Kontrolle bevorzugen.

Patientenverfügung

Zustimmung zu lebenserhaltenden Maßnahmen geben oder aber verweigern. Hierzu empfiehlt sich im Vorfeld eine Verständigung mit dem Arzt Ihres Vertrauens.

Vorsorgevollmacht

Mit dieser Vollmacht erteilen Sie für den Fall von Krankheit und Gebrechlichkeit einer Person Ihres Vertrauens die Befugnis/Berechtigung an "Ihrer Stelle zu handeln". Dadurch vermeiden Sie, dass von außen in Ihr Privatleben durch rechtliche Betreuung eingegriffen werden muss. Der Inhalt der Vollmacht kann sich auf sämtliche Vermögens-, Gesundheits-, Renten-, Versicherungs-, Sozialhilfe-, Pflege- und Behördenangelegenheiten sowie die Wohnungsfürsorge und - wenn erforderlich - auf die Wohnungsauflösung und den Abschlusseines Heimvertrages erstrecken.

Gemäß § 6 des 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetzes ist die Betreuungsbehörde ab 1. Juli 2005 befugt, Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen zu beglaubigen. Für jede Beglaubigung wird eine Gebühr von 10 Euro erhoben.