Mit der Betreuungsverfügung treffen Sie vorsorgliche Anordnungen für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit. Neben der Auswahl des Betreuers können Sie Ihre Wünsche und Festlegungen für die Ausübung der Betreuungstätigkeit treffen. Eine Betreuungsverfügung empfiehlt sich immer dann, wenn Sie bei den zu regelnden Angelegenheiten eine gerichtliche Kontrolle bevorzugen.
Patientenverfügung
Zustimmung zu lebenserhaltenden Maßnahmen geben oder aber verweigern. Hierzu empfiehlt sich im Vorfeld eine Verständigung mit dem Arzt Ihres Vertrauens.
Vorsorgevollmacht
Mit dieser Vollmacht erteilen Sie für den Fall von Krankheit und Gebrechlichkeit einer Person Ihres Vertrauens die Befugnis/Berechtigung an "Ihrer Stelle zu handeln". Dadurch vermeiden Sie, dass von außen in Ihr Privatleben durch rechtliche Betreuung eingegriffen werden muss. Der Inhalt der Vollmacht kann sich auf sämtliche Vermögens-, Gesundheits-, Renten-, Versicherungs-, Sozialhilfe-, Pflege- und Behördenangelegenheiten sowie die Wohnungsfürsorge und - wenn erforderlich - auf die Wohnungsauflösung und den Abschlusseines Heimvertrages erstrecken.
Gemäß § 6 des 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetzes ist die Betreuungsbehörde ab 1. Juli 2005 befugt, Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen zu beglaubigen. Für jede Beglaubigung wird eine Gebühr von 10 Euro erhoben.