Im amtsärztlichen Dienst werden
- Gutachten nach dem Beamtenrecht (Einstellungsuntersuchungen, Untersuchung auf Dienstfähigkeit) sowie nach Beihilferecht (Notwendigkeit von Sanatoriumsbehandlungen und speziellen Therapieverfahren) meist im Auftrag des Dienstherrn des Beamten
- Bescheinigungen zur Feststellung der Prüfungsfähigkeit, der Notwendigkeit einer privaten Kur ( für das Finanzamt)
- verkehrsmedizinische Gutachten (Eignungsuntersuchung Klasse C/D, besondere Gutachten im Auftrag des Straßenverkehrsamtes) erstellt
Verwaltungsintern erfolgt die Erstellung von Gutachten für das Sozialamt, das Jugendamt und die Ausländerbehörde.
Im vertrauensärztlichen Dienst werden Gutachten (z.B. zur Beurteilung gesundheitlicher Leistungseinschränkungen) im Auftrag von Einrichtungen des Öffentlichen Dienstes erbracht.
Im Rahmen des Infektionsschutzes erfolgt
- die Ausstellung von internationalen Impfausweisen
- die Belehrung nach § 43 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz mit Ausstellen des Nachweisheftes für Beschäftigte im Umgang mit Lebensmitteln (früher Gesundheitszeugnisse)
- die Durchführung von Laboruntersuchungen ( anonymer und nichtanaonymer AIDS-Test, Tuberkulintest, Titerbestimmnug zur Feststellung des Impfschutzes bzw. zum Nachweis durchgemachter Infektionskrankheiten)
und weitere Termine nach telefonischer Vereinbarung. In der Außenstelle Finsterwalde werden Nachweishefte für den Lebensmittelverkehr zurzeit nur dienstags ausgestellt.
Die Aufgabe der Medizinalaufsicht ist die Überwachung der Ausübung staatlich geregelter Berufe des Gesundheitswesens und der Führung von Berufsbezeichnungen. Diese Berufe sind nach §§ 12 und 13 des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes (BdgGDG) daher anzeigeplichtig.