Großschadensereignisse
Gemäß dem §1 (2) Katastrophenschutzgesetz des Landes Brandenburg (BbgBKG) vom 24. Mai 2004 wird bei einem Großschadensereignis von einer Gefährdung einer großen Anzahl von Menschen oder erheblichen Sachwerten ausgegangen. Dabei reichen die Kräfte und Mittel des örtlichen Trägers nicht aus, sodass eine überörtliche oder zentrale Führung und Einsatzmittel erforderlich sind. Die Entscheidung über das Vorliegen eines Großschadensereignisses trifft die zuständige untere Katastrophenschutzbehörde.
Katastrophe
Das sind insbesondere Ereignisse, die eine
unmittelbare Gefährdung von Leben oder Gesundheit einer Vielzahl von Menschen, erheblicher Sachwerte, lebensnotwendiger Unterkünfte oder der Versorgung der Bevölkerung bedeuten. Dabei werden zugleich erhebliche Störungen oder unmittelbare Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung verursacht.
Hierbei ist der Einsatz der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes unter einheitlicher Führung (Landrat) erforderlich (nach § 1 (2) des BbgBKG).
Bei dem Eintritt einer Gefahr wird die zuständige örtliche Feuerwehr alarmiert und übernimmt die Einsatzleitung. Je nach Größe und Entwicklung des Ereignisses übernimmt der Bürgermeister/ Amtsdirektor die Gesamtführung.
Bei einer weiter heranwachsenden Lage zur Großschadenslage/ Katastrophen kann der Landrat/ Vertreter oder eine beauftragte Person die Gesamtführung übernehmen. Der Gesamtführende ist immer gegenüber nachgeordneten Führungsgremien weisungsbefugt und entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über notwendige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Das kann nach § 37 (1) Nr. 1 des BbgBKG die Einberufung des Katastrophenschutzstabes (Verwaltungsstab) sein.
Nach § 42 BbgBKG stellt die untere Katastrophenschutzbehörde (Politisch-Gesamtverantwortlicher) den Eintritt und das Ende eines Großschadens-/Katastrophenfalls fest. Daraus folgt, dass die Gesamtführung der Landrat/ Vertreter oder eine beauftragte Person übernimmt und alle in diesen Zeitraum fallenden Kosten dem Landkreis in Rechnung gestellt werden. Die amtsfreien Gemeinden und Ämter sind laut § 2 (3) des BbgBKG zur Mitwirkung der Abwehr von Großschadenslagen/ Katastrophen verpflichtet.