Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG
Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz oder eine Duldung nach § 60a AufenthG besitzen, vollziehbar ausreisepflichtig sind oder einen anderen im § 1 AsylblG genannten Aufenthaltsstatus besitzen, können folgende Leistungen beantragen:
- Grundleistungen zur Sicherung des notwendigen Bedarfs an
- Ernährung,
- Unterkunft und Heizung,
- Kleidung,
- Gesundheitspflege und
- Gebrauch- und Verbrauchsgüter des Haushalts
- Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
- Sonstige Leistungen in speziellen Einzelfällen nach § 6 AsylbLG
- Leistungen in besonderen Fällen § 2 (2) AsylbLG
- Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
Die genannten Leistungen können in Form von Sach- und Geld-leistungen gewährt werden. Zusätzlich wird ein Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt.
Folgende Unterlagen benötigen Sie, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu beantragen:
- Antrag auf Leistungen nach dem AsylbLG
- Aktuell gültiges Ausweisdokument (Gestattung, Duldung, Aufenthaltstitel)
- Nachweis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
- Nachweis gegebenenfalls sonstiger notwendiger Bedarfe
Weiterführende Informationen erhalten Sie unter
Merkblatt »Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz«
https://www.bamf.de/DE/Themen/AsylFluechtlingsschutz/AblaufAsylverfahrens/Aufnahmeeinrichtung/aufnahmeeinrichtung-node.html
https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html