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Grundstücksverkehrsgenehmigungen

Prüfung und Entscheidung über Anträge auf Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung (GVO) - i. d. F. vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) - in der jeweils geltenden Fassung.

Grundsätzlich bedürfen die Auflassung eines Grundstückes und der schuldrechtliche Vertrag hierüber sowie die Bestellung und Übertragung eines Erbrechts und der schuldrechtliche Vertrag hierüber, der Genehmigung nach der GVO. Die Anträge auf Genehmigung werden in der Regel durch die die schuldrechtlichen Verträge beglaubigenden Notare gestellt. Gegenstand des Genehmigungsverfahrens ist die Prüfung, ob das betreffende Grundstück mit einem Anspruch nach dem Vermögensgesetz belastet ist.

Zu jedem Grundstück aus den eingereichten Verträgen wird eine Voreigentümerermittlung anhand der Unterlagen des Kataster- und Vermessungsamtes zurück bis in das Jahr 1933 gefertigt. Auch Unterlagen des Grundbuchamtes und des Landeshauptarchivs werden für diese Voreigentümerermittlung, soweit erforderlich, herangezogen. Die Voreigentümerermittlung gestaltet sich mitunter sehr schwierig und zeitaufwendig, wird aber benötigt, um beim zuständigen Amt zur Regelung offener Vermögensfragen (ARoV), dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (LARoV) und Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) ein Auskunftsersuchen stellen zu können. Wird für das jeweilige Grundstück durch diese Ämter ein sogenanntes Negativattest erteilt, kann die Genehmigung des Rechtsgeschäftes erfolgen. Das einmal erteilte Negativattest hat eine Geltungsdauer von einem Jahr.
Soweit die Vermögensämter auf der Grundlage der eingereichten Voreigentümerermittlung einen dort zur Bearbeitung vorliegenden Antrag auf Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz mitteilen, ist entweder ein gesondertes Verwaltungsverfahren durchzuführen oder das GVO-Genehmigungsverfahren muss bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung des Vermögensamtes ausgesetzt werden.

Bereits vor Abschluss des Rechtsgeschäfts kann auf Antrag eine Genehmigung erteilt werden, wenn, nach der auch hier erforderlichen Voreigentümerermittlung und die darauf folgenden Auskunftsersuchen an das jeweils zuständige ARoV, LARoV und BADV, Negativatteste vorliegen. Die Genehmigung bleibt zwei Jahre wirksam, wenn das im Voraus genehmigte Rechtsgeschäft innerhalb dieses Zeitraumes abgeschlossen wird.

Das Rechtsgeschäft bedarf keiner Genehmigung, wenn:
1.  die Eintragung des Veräußerers aufgrund einer nach dem 28. September 1990 erteilten GVO-Genehmigung erfolgte 
2.  auf den Veräußerer eine Restitution erfolgte (Rückübertragung aufgrund einer Entscheidung nach dem Vermögensamt) 
3.  ununterbrochene Vererbung seit 1933 vorliegt 
4.  das Rechtsgeschäft auf die Eintragung einer Vormerkung gerichtet ist oder 
5. die Eintragung des Veräußerers nach dem 2. Oktober 1990 durch Zuschlagsbeschluss in die Zwangsversteigerung erfolgte.

Die Erteilung der Genehmigung nach der GVO ist gebührenpflichtig. Die Geltendmachung der Gebühr erfolgt nach Erlass eines Gebührenfestsetzungsbescheides.
Wer zur Zahlung der Gebühren verpflichtet ist, ergibt sich zumeist aus den notariell beglaubigten Grundstücksverträgen. In einer Vierzahl der Fälle handelt es sich um den/die Erwerber des Grundstückes. Die Höhe der Gebühr richtet sich im Einzelfall nach der Höhe des Kaufpreises, dem Wert des Grundstückes oder nach dem Gegenstandswert der notariellen Beurkundung. Die Mindestgebühr beträgt 25,00 Euro und die Höchstgebühr 250,00 Euro.

Kontakt


Herr Dirk Gebhard

Dezernent
Ludwig-Jahn-Straße 2
04916 Herzberg (Elster)
Telefon: 03535 46-1251
Fax: 03535 46-1311
E-Mail: dirk.gebhard@lkee.de oder Kontaktformular
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Frau Ute Lehmann

Sekretärin
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