Hilfsnavigation

LKEE Verwaltung Herzberg

Volltextsuche

Sprache

Lebensmittelüberwachung

Ziel ist, die Verbraucher vor Gesundheitsgefahren, Irreführung und Täuschung hinsichtlich des Verkehrs mit Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen und kosmetischen Mitteln zu schützen. 

In diesem Rahmen werden im Landkreis alle Betriebe die Lebensmittel erzeugen, herstellen, verarbeiten und / oder in den Verkehr bringen, überwacht. Das sind u.a. große Produktionsbetriebe, handwerkliche Fleischereien und Bäckereien, der Groß- und Einzelhandel, Gaststätten, Imbisseinrichtungen, Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung, Erzeuger pflanzlicher und tierischer Lebensmittel wie Milcherzeuger und Teichwirtschaften. Aber auch öffentliche Veranstaltungen wie Märkte, Messen und Vereinsfeste unterliegen der amtlichen Überwachung.

Den Lebensmitteln gleichgestellt sind Bedarfsgegenstände (Gegenstände des täglichen Bedarfs, mit denen der menschliche Körper in Berührung kommt z.B. Kleidung, Geschirr, Spielwaren), Kosmetika und Tabakerzeugnisse. Die Einhaltung verschiedenster europäischer Normen und nationaler Regelungen wie dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) werden u.a. durch Kontrollen und Probenahmen überprüft. Des Weiteren werden Beschwerden von Verbrauchern zu Lebensmitteln oder hygienischen Missständen bearbeitet, Stellungnahmen zu Bauvorhaben erarbeitet und Lebensmittelunternehmer zur Umsetzung hygienerechtlicher Anforderungen beraten. 

Lebensmittelbetriebe sind nach EU-Recht verpflichtet, sich registrieren zu lassen und wesentliche Änderungen zu melden. 

Für welche Lebensmittelunternehmen besteht eine Registrierungs-pflicht?

Registrierpflichtig sind alle Betriebe, die Lebensmittel produzieren, verarbeiten oder vertreiben. Zu ihnen gehören demnach auch Gast-stätten, landwirtschaftliche Betriebe und Winzer, daneben Betriebe, die unentgeltlich Lebensmittel abgeben, wie die sog. Tafeln sowie auch Betriebe, die eine reine Maklertätigkeit ausüben. Registrierungspflichtig sind nur Betriebe mit einer gewissen Kontinuität und einem gewissen Organisationsgrad. Dies kann z. B. bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen oft nicht der Fall sein. In Zweifelsfällen ist dies von der zuständigen Behörde zu entscheiden. Nicht registrierungspflichtig sind Betriebe, die eine EU-Zulassung brauchen, reine Tierhaltungsbetriebe ohne Lebensmittelerzeugung (z. B. Milch, Eier) oder land-wirtschaftliche Betriebe, soweit sie nur kleine Mengen an Lebensmitteln an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgeben oder soweit sie für ihren privaten häuslichen Bereich produzieren.

Meldung durch Lebensmittelunternehmer

Zur Meldung verpflichtet ist jeder registrierungspflichtige Lebensmittel-unternehmer soweit er noch nicht bei der zuständigen Behörde erfasst ist oder wenn sich Änderungen zu den erfassten Daten ergeben. 

Unterlagen zur Meldung

Für die Meldung ist der Meldevordruck zu verwenden. Besteht ein Lebensmittelunternehmen aus mehreren Betriebsstätten, ist für jede Betriebsstätte ein eigenes Formblatt zu verwenden.

Zulassungspflicht

Bestimmte Betriebe, die Lebensmittel tierischen Ursprungs gewinnen, herstellen oder behandeln sind darüber hinaus zulassungspflichtig. Davon betroffen sind u. a. zahlreiche handwerkliche Metzgereien und landwirtschaftliche Direktvermarkter, insbesondere solche die selbst schlachten, und die nach vormals geltendem Fleischhygienerecht lediglich registrierungspflichtig waren.

Das entsprechende Formular finden Sie hier: 

Meldung nach Artikel 6 der VO EG Nr. 852_2004

Zum Verbraucherschutz gehören weiterhin diese Fachbereiche:

Weitere Informationen stehen Ihnen hier zur Verfügung:

Merkblatt private Lebensmittel bei Volks- und Vereinsfesten

Merkblatt Mitbringen von Speisen in Kita und Schule

Merkblatt Auflagen für Marktfestsetzung

Kenntlichmachung Zusatzstoffe

Merkblatt Honigkennzeichnung für Imker

Merkblatt Volksfeste

Welcher Lebensmittelkontrolleur ist zuständig - Karte?

Welcher Lebensmittelkontrolleur ist zuständig - Liste?

Was macht der Lebensmittelkontrolleur?

Ekelalarm... so bitte nicht

Kurioses aus der Überwachung

Beschwerden über Lebensmittelbetriebe oder konkrete Lebensmittel, Kosmetika und Bedarfsgegenstände können Sie hier einreichen.

 

Kontakt


Frau Ulrike Lock

amtliche Tierärztin
Sachgebietsleiterin Lebensmittelüberwachung
Nordpromenade 4a
04916 Herzberg (Elster)
Telefon: 03535 46-9126
Fax: 03535 46-2687
E-Mail: Veterinaeramt@lkee.de oder Kontaktformular
Ins Adressbuch exportieren

Öffnungszeiten

Monntag
07:00 bis 16:00

Dienstag
07:00 bis 17:00

Mittwoch
07:00 bis 16:00

Donnerstag
07:00 bis 16:00

Freitag
07:00 bis 12:30

© 2024, Landkreis Elbe-Elster