Jugendhilfeplanung
Jugendhilfeplanung ist als gesetzliche Pflichtaufgabe für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im § 80 SGB VIII fest verankert. Dazu ist eine breite Beteiligung von Kommunen und den Trägern der freien Jugendhilfe gefordert. In diesem Kontext wurde schon im Jahr 1995 die Arbeitsgemeinschaft nach § 78 SGB VIII gegründet. Hier finden die Träger der freien Jugendhilfe, Träger geförderter Maßnahmen und auch Kommunen eine Arbeitsplattform, um die Jugendhilfe im Landkreis Elbe-Elster weiter zu entwickeln und an den Bedürfnissen der Menschen anzuknüpfen. Schon hier ist deutlich, dass Jugendhilfeplanung eine kontinuierliche Aufgabe aller Fachbereiche der Jugendhilfe ist. Die Gesamtverantwortung liegt dabei beim Landkreis Elbe-Elster als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
Ziel ist es, durch enge Zusammenarbeit aller Beteiligten, dass
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Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden,
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ein möglichst wirksames, vielfältiges und aufeinander abgestimmtes Angebot gewährleistet wird,
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junge Menschen und Familien in gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen besonders gefördert werden und
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eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf erreicht wird.