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Kommunalaufsicht

Nach den Vorschriften der Kommunalverfassung übt der Landrat die Kommunalaufsicht über die 7 amtsfreien Städte und Gemeinden, die 5 Ämter mit insgesamt 22 amtsangehörigen Gemeinden, die Verbandsgemeinde Liebenwerda mit vier Ortsgemeinden sowie 6 im Kreisgebiet vorhandenen Wasser- und Abwasserzweckverbände nicht als Organ des Landkreises, sondern als allgemeine untere Landesbehörde aus. Dementsprechend ist er bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe dem Ministerium des Innern des Landes Brandenburg und nicht dem Kreistag unterstellt.

§ 108 der Kommunalverfassung gibt dem Landrat auf, dass die Aufsicht so ausgeübt wird, "dass die Rechte der Gemeinden geschützt und die Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert" werden, ohne dabei die gemeindliche Selbstverwaltungshoheit zu verletzen. Die Kommunalaufsicht darf daher in Entscheidungen der Gemeinden und Zweckverbände nur eingreifen, wenn diese tatsächlich rechtswidrig sind.

Die Ausübung der Kommunalaufsicht erfolgt zum Schutz der allgemeinen Rechtsordnung und der kommunalen Selbstverwaltung und damit im eigenen Interesse der ihr unterstehenden Kommunen. Kommunalaufsicht kann und darf nicht den allgemeinen Rechtsschutz der Bürger ersetzen. Insofern müssen Bürger, welche ihre Interessen gegenüber Gemeinden und Zweckverbände mit Hilfe der Kommunalaufsicht durchzusetzen möchten, in der Regel auf ihr Widerspruchsrecht und den allgemeinen Rechtsweg verwiesen werden.

Im Vordergrund steht bei der Ausübung der kommunalaufsichtlichen Tätigkeiten die Beratung der Gemeinden und Zweckverbände, um mögliche Konflikte frühzeitig zu klären.

Aufgaben

Zu den vielschichtigen Aufgaben gehören unter anderem:

  • Prüfung von Satzungen, z. B. Hauptsatzungen, Gebühren- und Beitragssatzungen
  • Prüfung von Haushaltssatzungen und Haushaltsplänen und Genehmigung von Haushaltssicherungskonzepten sowie Kredit- und Verpflichtungsermächtigungen
  • Prüfung von Wirtschaftsplänen
  • Aufsicht über die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden
  • Prüfung und Genehmigung kreditähnlicher Rechtsgeschäfte (z. B. Leasing) und Bürgschaften
  • Prüfung und Genehmigung von Vermögensveräußerungen in besonderen Fällen
  • Beratung der Städte, Ämter und Gemeinden in schwierigen rechtlichen Angelegenheiten
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