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29.11.2016

Tierseuchenallgemeinverfügung

über die Anordnung der Aufstallung von Geflügel zum Schutz gegen die aviäre Influenza


Auf der Grundlage der §§ 37 und 38 des Tiergesundheitsgesetz und des § 13 der Geflügelpest-Verordnung ergeht hiermit nachfolgende Allgemeinverfügung

Sämtliches im Landkreis Elbe-Elster gehaltenes Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse) ist unverzüglich ausschließlich

1. in geschlossenen Ställen oder

2. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenabgrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung),

zu halten.

Bis auf weiteres werden Ausstellungen, Märkte und Veranstaltungen ähnlicher Art mit lebendem Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und Tauben im Landkreis Elbe-Elster untersagt. Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme wird im öffentlichen Interesse angeordnet.  

Diese Allgemeinverfügung tritt ab sofort in Kraft.

Die Allgemeinverfügung gilt bis auf Widerruf.

Begründung:
Die Aufstallung von gehaltenem Geflügel ist gemäß § 13 Abs.2 der Geflügelpestverordnung nach Durchführung einer Risikobewertung anzuordnen. In Tierhaltungen in Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt und Niedersachsen sowie bei Wildvögeln in 12 Bundesländern, darunter auch Brandenburg, wurde der Ausbruch der aviären Influenza (Geflügelpest) amtlich festgestellt. Bei der aviären Influenza handelt es sich um eine ansteckende und anzeigepflichtige Viruserkrankung des Geflügels und anderer Vogelarten, die schnell epidemische Ausmaße annehmen und damit Tierverluste und große wirtschaftliche Schäden zur Folge haben kann. Grundlage dieser Tierseuchenallgemeinverfügung ist der Erlass zur Anordnung der Aufstallung von Geflügel und weiterer Schutzmaßnahmen vom 25.11.2016 des Ministeriums der Justiz und Europa und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg. Aus diesem Grund ist die unverzügliche Aufstallung des Geflügels anzuordnen.

Auf Grundlage der §§ 41 Abs. 4 Satz 4, 43 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe und damit des Inkrafttretens einer Allgemeinverfügung der Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt werden. 

Hinweis:
Gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 des Tiergesundheitsgesetzes handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung zuwiderhandelt. Ordnungswidrigkeiten können mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 € geahndet werden. 

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landrat des Landkreises Elbe-Elster, Ludwig-Jahn-Str. 2, 04916 Herzberg (Elster), schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter http://www.lkee.de/Quickmenu/Impressum aufgeführt sind. 

Hinweis:
Ich weise darauf hin, dass ein gegen diesen Bescheid eingelegter Widerspruch aufgrund der durch den § 37 des TierGesG angeordneten sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung hat. Sie können entweder bei der vorbezeichneten Behörde oder beim Verwaltungsgericht Cottbus, Vom-Stein-Straße 27, 03050 Cottbus, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Ihres Widerspruchs beantragen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter http://www.lkee.de/Quickmenu/Impressum (Landkreis Elbe-Elster) bzw. unter www.erv.brandenburg.de (Verwaltungsgericht Cottbus) aufgeführt sind. 

Gesetzliche Grundlagen:
- Gesetz zur Vorbeugung vor und der Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG) vom 22.Mai 2013 (BGBl.I S.1324), zuletzt geändert am 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666, 1674), in der geltenden Fassung

- Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) in der Neufassung vom 08. Mai 2013 (BGBl. I S. 1245), zuletzt geändert am 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564), in der geltenden Fassung

- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert am 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010), in der geltenden Fassung

Herzberg, den 25.11.2016

DVM Ilona Schrumpf
Amtstierärztin

29.11.2016 

Kontakt


Herr Torsten Hoffgaard

Pressestelle
Pressereferent
Ludwig-Jahn-Straße 2
04916 Herzberg (Elster)
Telefon: 03535 46-1201
Fax: 03535 46-1239
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