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14.11.2016

Amt für Veterinärwesen ordnet Aufstallungspflicht an

Geflügel muss in geschlossenen Ställen oder unter Schutzvorrichtung gehalten werden/ Vorsorgemaßnahme zum Schutz der Geflügelbestände

Um einem Ausbruch der Geflügelpest (Aviäre Influenza) im Landkreis Elbe-Elster entgegen zu wirken, hat das Amt für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft eine Allgemeinverfügung zur Aufstallungspflicht von Geflügel erlassen, die ab sofort umzusetzen ist.

In den im Anhang aufgeführten Gebieten mit hoher Geflügeldichte ist ab sofort sämtliches dort gehaltenes Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse) ausschließlich in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenabgrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung), zu halten. Dies ist eine Vorsorgemaßnahme zum Schutz der Geflügelbestände, da dort Geflügel in höheren Stückzahlen gehalten wird und die Auswirkungen eines Ausbruchs von Geflügelpest dramatisch wären.

Die Tierseuchenallgemeinverfügung kann bei geänderter Risikolage angepasst werden. Die Kreisverwaltung bittet um Unterstützung bei der Information der Bürgerinnen und Bürger. Die Allgemeinverfügung im Einzelnen:

Wappen Landkreis Elbe-Elster

Wappen Landkreis Elbe-Elster

Auf der Grundlage der §§ 37 und 38 des Tiergesundheitsgesetz und des § 13 der Geflügelpest-Verordnung ergeht hiermit nachfolgende Allgemeinverfügung

Sämtliches in den

- Ortsteilen Bicking, Buckau, Friedersdorf, Mahdel, Osteroda, Rahnisdorf, Redlin, Gräfendorf und Fermerswalde der Stadt Herzberg/Elster

- des Ortsteiles Malitschkendorf der Gemeinde Kremitzaue

- des Ortsteiles Jagsal der Stadt Schlieben

- des Ortsteils Großrössen der Stadt Falkenberg/Elster

gehaltenes Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse) ist ab sofort ausschließlich

1. in geschlossenen Ställen oder
2. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenabgrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung), zu halten.

Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme wird im öffentlichen Interesse angeordnet. 
Die Allgemeinverfügung gilt bis auf Widerruf.

Begründung:
Die Aufstallung von gehaltenem Geflügel ist gemäß § 13 Abs.2 der Geflügelpestverordnung nach Durchführung einer Risikobewertung anzuordnen. In Tierhaltungen in Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein sowie bei Wildvögeln in Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen wurde der Ausbruch der aviären Influenza (Geflügelpest) amtlich festgestellt. Der Risikobewertung wurde gemäß § 13 Abs. 1 und 2 der Geflügelpestverordnung zugrunde gelegt, dass sich die oben genannten Ortsteile in einer geflügeldichten Region befinden. Bei der aviären Influenza handelt es sich um eine ansteckende und anzeigepflichtige Viruserkrankung des Geflügels und anderer Vogelarten, die schnell epidemische Ausmaße annehmen und damit Tierverluste und große wirtschaftliche Schäden zur Folge haben kann. Die Maßnahme wurde unter Berücksichtigung des mir eingeräumten Ermessens sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften getroffen. Andere – ggf. mildere – Möglichkeiten, den Ausbruch der Tierseuche im Landkreis Elbe-Elster nach Möglichkeit schnell und wirksam zu verhindern, sind nicht ersichtlich. 

Aus diesem Grund war die Aufstallung des Geflügels anzuordnen. 

Auf Grundlage der §§ 41 Abs. 4 Satz 4, 43 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe und damit des Inkrafttretens einer Allgemeinverfügung der Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt werden. 

Hinweis:
Gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 des Tiergesundheitsgesetzes handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung zuwiderhandelt.Ordnungswidrigkeiten können mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 € geahndet werden. 

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landrat des Landkreises Elbe-Elster, Ludwig-Jahn-Str. 2, 04916 Herzberg (Elster), schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter http://www.lkee.de/Quickmenu/Impressum aufgeführt sind. 

Hinweis:
Ich weise darauf hin, dass ein gegen diesen Bescheid eingelegter Widerspruch aufgrund der durch den § 37 des TierGesG angeordneten sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung hat. Sie können entweder bei der vorbezeichneten Behörde oder beim Verwaltungsgericht Cottbus, Vom-Stein-Straße 27, 03050 Cottbus, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Ihres Widerspruchs beantragen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter http://www.lkee.de/Quickmenu/Impressum (Landkreis Elbe-Elster) bzw. unter www.erv.brandenburg.de (Verwaltungsgericht Cottbus) aufgeführt sind. 

Gesetzliche Grundlagen:
- Gesetz zur Vorbeugung vor und der Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG) vom 22.Mai 2013 (BGBl.I S.1324), zuletzt geändert am 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666, 1674), in der geltenden Fassung

- Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) in der Neufassung vom 08. Mai 2013 (BGBl. I S. 1245), zuletzt geändert am 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564), in der geltenden Fassung

- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert am 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010), in der geltenden Fassung

DVM Ilona Schrumpf
Amtstierärztin und Leiterin des Amtes für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft

Herzberg, den 14.11.2016

Kontakt


Herr Torsten Hoffgaard

Pressestelle
Pressereferent
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Telefon: 03535 46-1201
Fax: 03535 46-1239
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