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Ergänzung der Voraussetzungen zur Notfallkinderbetreuung

Landkreis passt Allgemeinverfügungen vom 16. und 24. März an/ Gültig ab 1. April

Der Landkreis Elbe-Elster hat seine beiden Allgemeinverfügungen vom 16. März 2020 (Verbot des Betriebs von Kindertageseinrichtungen und nicht erlaubnispflichtigen Einrichtungen zur Beherbergung von Kindern und Jugendlichen) sowie vom 24. März 2020 (Verbot des Betriebs von Kindertagespflegestellen) ergänzt. Das betrifft die dort benannten Voraussetzungen für die Notfallbetreuung. Diese werden mit Wirkung vom 1. April 2020 angepasst. Mit den Ergänzungen werden die Erfordernisse weiterer systemrelevanter Bereiche berücksichtigt. Dazu gehören Beschäftigte aus den Bereichen: Presse und Medien, Veterinärmedizin, Banken und Sparkassen sowie Reinigung, soweit sie in kritischen Infrastrukturen tätig sind. Zudem wird durch die „Ein-Eltern-Regelung“ sichergestellt, dass insbesondere die medizinische und pflegerische Versorgung gewährleistet werden kann. Die Notfallbetreuung von Kindern aufgrund einer Kindeswohlgefährdung kann erforderlich werden, um härtere Maßnahmen der Jugendhilfe, wie z. B. lnobhutnahmen, abzuwenden. Danach ist es bei folgenden Bereichen ausreichend, wenn ein Elternteil in einem systemrelevanten Beruf arbeitet, um Anspruch auf die Notbetreuung zu haben („Ein-Elternregelung“): im Gesundheitsbereich, in gesundheitstechnischen und pharmazeutischen Bereichen, im medizinischen und im pflegerischen Bereich, bei stationären und teilstationären Erziehungshilfen sowie in Internaten.
Wenn ein Elternteil in diesen Berufsgruppen arbeitet, besteht für die Familie Anspruch auf die Notbetreuung, wenn keine andere Betreuungsmöglichkeit gegeben ist. Die ergänzte Allgemeinverfügung ist auf der Internetseite des Landkreises abrufbar. Ebenso sind dort aktuelle Informationen rund um die Ausbreitung des Coronavirus veröffentlicht.

30.03.2020 

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Herr Torsten Hoffgaard

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